Ital. Strassenverkehrsordnung
Verkehrsregeln für Radfahrer
Die wichtigsten Verkehrsregeln für Radfahrer
Wo darf mit dem Fahrrad (nicht) gefahren werden? Wie verhalte ich mich richtig als Fahrradfahrer?
Oftmals täuscht das eigene Empfinden: was zählt sind schlussendlich die gesetzlichen Regelungen.
Das weiss auch der ÖAMTC: Ärgernisse zwischen Auto- und Radfahrern entstehen häufig, weil sie die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen nicht genau kennen. Gegenseitige Rücksichtnahme und die Bereitschaft, sich in den anderen hineinzuversetzen, helfen, derartige Konflikte zu vermeiden. Wissen um die wichtigsten Regeln auch. Die gängigen Vorrangregeln und Beschilderungen gelten für Radfahrer genau wie für Autofahrer.
Den folgenden Text hat das Amt für Sprachangelegenheiten im Auftrag der Südtiroler Landesverwaltung ins Deutsche übersetzt.
Er ist somit Eigentum der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol (Art. 11 des Gesetzes vom 22. April 1941, Nr. 633). Für die Veröffentlichung und Vervielfältigung – auch auszugsweise – ist eine Genehmigung des Landes erforderlich.
Bei jeder Form der Veröffentlichung muss das Amt für Sprachangelegenheiten des Landes angeführt werden.
Gesetzesvertretendes Dekret vom 30. April 1992, Nr. 285
Neue Straßenverkehrsordnung - Stand April 2025
Auszug
– Betreff Fahrrad –
Artikel 2
Definition und Klassifizierung der Straßen
2. Die Straßen werden angesichts ihrer baulichen, technischen und funktionellen Merkmale folgendermaßen klassifiziert:
A – Autobahnen,
B – erstrangige Freilandstraßen,
C – zweitrangige Freilandstraßen,
D – innerstädtische Durchgangsstraßen,
E – Ortsviertelstraßen,
E/bis – innerstädtische Fahrradstraßen (strade urbane ciclabili),
F – Lokalstraßen,
F/bis – Geh- und Radwege (Itinerari ciclopedonali).
3. Die in Absatz 2 genannten Straßen müssen folgende Mindestmerkmale aufweisen:
E/bis – innerstädtische Fahrradstraße: durch entsprechende Beschilderung und Bodenmarkierung gekennzeichnete Ortsstraße mit nur einer Fahrbahn und befestigtem Bankett sowie mit Gehsteig, auf der eine Höchstgeschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h gilt und Fahrräder Vorrang haben.
F/bis – Geh- und Radweg: lokaler, innerstädtischer, außerstädtischer oder Güterweg, der vorwiegend für den Fußgänger- und Radverkehr bestimmt ist und besondere Sicherheitsmerkmale zugunsten der schwächeren Verkehrsteilnehmer aufweist.
Artikel 3
Straßen- und Verkehrsbezeichnungen
1. Für diese Straßenverkehrsordnung haben die Straßen- und Verkehrsbezeichnungen folgende Bedeutung:
1) Kreuzungsbereich: Bereich einer höhengleichen Kreuzung, in dem zwei oder mehrere Verkehrsströme aufeinander treffen.
2) Fußgängerzone: Zone, die für den Fahrzeugverkehr gesperrt ist. Ausgenommen sind Einsatzfahrzeuge, Fahrräder, Fahrzeuge für Personen mit eingeschränkter oder fehlender Bewegungsfähigkeit und, falls ausdrücklich vorgesehen, emissionsfreie Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Ausmaße und Geschwindigkeit Fahrrädern gleichgestellt werden können. In besonderen Fällen können die Gemeinden durch entsprechende Beschilderung weitere Verkehrsbeschränkungen in Fußgängerzonen einführen.
Fußgängerüberweg: besonders gekennzeichneter und gestalteter Bereich der Fahrbahn, in dem die überquerenden Fußgänger Vorrang gegenüber den Fahrzeugen haben (Achtung: Radfahrer müssen auf dem Fußgängerüberweg das Rad schieben!)
7/bis) aufgehoben
12/bis) Radschutzstreifen: rechtsseitiger Längsstreifen auf der Fahrbahn für den Radverkehr auf der Straße zusammen mit anderen Fahrzeugen in derselben Fahrtrichtung, nur wenn es nicht möglich ist, einen Radweg anzulegen.
12/ter) Radschutzstreifen für beide Fahrtrichtungen: Längsstreifen auf der Fahrbahn von Ortsstraßen, der nur für den Radverkehr in Gegenrichtung der für alle anderen Fahrzeuge einzig zulässigen Fahrtrichtung geeignet ist.
33) Gehsteig: außerhalb der Fahrbahn gelegener Straßenteil, der erhöht oder auf eine sonstige Art und Weise abgegrenzt und geschützt ist und Fußgängern vorbehalten ist. (also nicht für Fahrräder!)
36) Gehweg (vgl. auch Gehsteig): für den Fußgängerverkehr bestimmter Straßenteil, der von der Fahrbahn durch eine durchgehende weiße Längslinie oder eine parallel dazu verlaufende Schutzvorrichtung abgegrenzt ist. Er dient als Gehsteig, wenn kein solcher vorhanden ist (also ebenfalls nicht für Fahrräder).
39) Radweg: abgegrenzter Längsteil der Straße, der dem Radverkehr vorbehalten ist.
53/bis) Besonders gefährdete Verkehrsteilnehmer: Fußgänger, Personen mit Behinderung, Radfahrer, Fahrer von Kleinkrafträdern und Krafträdern und all jene Personen, die vor den Gefahren des Straßenverkehrs besonders zu schützen sind.
54) Verkehrsberuhigte Zone: Bereich, in dem die Zufahrt und der Verkehr von Fahrzeugen auf bestimmte Zeiten oder auf bestimmte Klassen von Verkehrsteilnehmern und Fahrzeugen beschränkt ist.
54-bis) Radfahrzone: Zone in einem Ortsgebiet, in der besondere Verkehrsregeln mit Vorrang für Fahrräder gelten, deren Anfang und Ende an den Zubringerstraßen durch eigene Schilder gekennzeichnet ist.
55-bis) Aufstellbereich für den Radverkehr: Fahrbahnabschnitt zwischen zwei Haltelinien, der für das Aufstellen und die Fahrbewegungen der Fahrräder bei Warten auf freie Fahrt bestimmt ist.
Artikel 7
Regelung des Verkehrs in geschlossenen Ortschaften
1. In geschlossenen Ortschaften können die Gemeinden mit Anordnung des Bürgermeisters
i) Straßen oder einzelne Fahrstreifen für öffentliche Verkehrsmittel reservieren, um die städtische Mobilität zu fördern
i/bis) auf bestimmten Einbahnstraßen, auf denen eine Höchstgeschwindigkeitsbegrenzung von 30km/h gilt, den Fahrradverkehr in der Gegenrichtung ermöglichen durch die Errichtung von Radschutzstreifen für beide Fahrtrichtungen, und zwar nur in den Fällen, in denen die Einrichtung von Radwegen nicht möglich ist;
i/ter) aufgehoben
i/quater) den Aufstellbereich für Fahrräder an bestimmten ampelgeregelten Kreuzungen auf Straßen mit einem Fahrstreifen pro Fahrtrichtung und mit Höchstgeschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h errichten, an denen seitlich ein Radweg, in der Regel auf der rechten Seite, oder ein Radfahrstreifen vorhanden ist.
11-ter) Die Gemeinden grenzen Fahrradzonen ab: hier kann der Verkehr für bestimmte Fahrzeugklassen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, verkehrsberuhigende Maßnahmen werden durchgeführt und die Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h darf nicht überschritten
werden.
Artikel 40
Bodenmarkierungen
1. Die Bodenmarkierungen auf der Straße dienen dazu, den Verkehr zu regeln, die Verkehrsteilnehmer zu leiten und Vorschriften oder nützliche Hinweise für bestimmte gebotene Verhalten zu geben.
2. Die Bodenmarkierungen werden eingeteilt in:
a) Längslinien,
b) Querlinien,
c) Fußgänger- oder Radfahrerüberwege,
d) Richtungspfeile,
e) Aufschriften und Symbole,
f) Linien zur Begrenzung der allgemeinen oder reservierten Stellplätze,
g) Verkehrsinseln und Sperrflächen zur Warnung vor Hindernissen auf der Fahrbahn,
h) Linien zur Begrenzung der Haltestellen von Fahrzeugen des öffentlichen Linienverkehrs,
i) andere in der Verordnung festgelegte Zeichen.
5. bis) Im Aufstellbereich für den Radverkehr gibt die erste durchgehende Querlinie in Fahrtrichtung die Grenze an, vor der die Fahrer der nicht unter die Fahrräder fallenden Fahrzeuge anhalten müssen, während die zweite Linie nur die Grenze für die Fahrräder angibt, zwecks Einhaltung der Ampelvorschriften.
11. An Fußgängerüberwegen müssen die Fahrzeugfahrer Fußgängern, die zum Überqueren der Straße ansetzen oder bereits angesetzt haben, Vorrang geben; genauso müssen sich die Fahrzeugfahrer an Radfahrerüberwegen gegenüber Radfahrern verhalten. Fußgängerüberwege müssen auch für gehbehinderte Rollstuhlfahrer immer zugänglich sein; zum Schutz von Blinden können an den Übergängen Bodenindikatoren oder andere Warnsignale angebracht werden.
Artikel 41
Lichtzeichen
2. Die Lichter normaler Verkehrsampeln sind rund und haben die Farben
a) rot mit der Bedeutung: Anhalten,
b) gelb mit der Bedeutung: Vorankündigung „Anhalten“,
c) grün mit der Bedeutung: Freie Fahrt.
6. Die Lichter der Radfahrerampeln haben die Form eines farbigen Fahrrades auf schwarzem Hintergrund; die wechselnden Farben sind rot, gelb und grün und haben dieselbe Bedeutung wie die der Lichter laut Absatz 2, betreffen aber nur Fahrräder, die von einem Radweg kommen.
9. Bei Grün dürfen die Fahrzeuge in alle Richtungen weiterfahren, die durch Verkehrsschilder und Bodenmarkierungen erlaubt werden; die Fahrzeuge dürfen auf keinen Fall die Kreuzung besetzen, wenn der Fahrzeugfahrer nicht sicher ist, sie vor Aufleuchten des Rotlichts räumen zu können; die Fahrzeugfahrer müssen Fußgängern und Radfahrern, die gleichzeitig überqueren dürfen, immer Vorrang geben; Fahrer von abbiegenden Fahrzeugen müssen außerdem den von rechts kommenden Fahrzeugen und den Fahrzeugen des Verkehrsstroms, in den sie sich einreihen wollen, Vorrang geben.
10. Bei Gelb dürfen die Fahrzeuge nicht über die zum Anhalten festgelegten Stellen laut Absatz 11 hinausfahren, es sei denn, sie befinden sich bei Aufleuchten des Gelblichts so nahe daran, dass durch das Anhalten nicht mehr die gebotene Sicherheit gegeben wäre; in diesem Falle müssen sie den Kreuzungsbereich zügig und mit angemessener Vorsicht räumen.
11. Bei Rot dürfen die Fahrzeuge nicht über die Haltelinie hinausfahren; ist eine solche Linie nicht vorhanden, dürfen die Fahrzeuge weder den Kreuzungsbereich noch den Fußgängerüberweg besetzen noch über das Signal hinausfahren, damit sie den Anweisungen der Lichtzeichen folgen können.
13. Ist die Fußgänger- oder Radfahrerampel ausgeschaltet oder zeigt sie unübliche Signale an, sind die Fußgänger und Radfahrer verpflichtet, besonders vorsichtig zu sein, auch im Bewusstsein, dass in andere Richtungen Lichter aufleuchten könnten, die Fahrzeugen, die den Überweg kreuzen, freie Fahrt geben.
14. Bei Aufleuchten des Grün-, Gelb- oder Rotlichts mit dem Fahrradsymbol gelten für Radfahrer dieselben Verhaltensregeln wie für Fahrzeugfahrer an normalen Verkehrsampeln laut den Absätzen 9, 10 bzw. 11.
15. Sind keine Radfahrerampeln vorhanden, müssen sich Radfahrer auf ampelgeregelten Kreuzungen wie Fußgänger verhalten.
Artikel 47
Klassifizierung der Fahrzeuge
1. Die Fahrzeuge werden für diese Straßenverkehrsordnung folgendermaßen klassifiziert:
a) Handfahrzeuge (siehe Art. 48),
b) Gespannfuhrwerke,
c) Fahrräder (siehe Art. 50),
d) Schlitten,
e) Kleinkrafträder,
f) Kradfahrzeuge,
g) Kraftwagen,
h) Oberleitungsfahrzeuge,
i) Anhänger,
l) landwirtschaftliche Maschinen,
m) Arbeitsmaschinen,
n) atypische Fahrzeuge.
Artikel 48
Handfahrzeuge
1. Handfahrzeuge sind Fahrzeuge:
a) die von zu Fuß laufenden Personen geschoben oder gezogen werden,
b) die durch die Muskelkraft des Lenkers angetrieben werden.
Artikel 50
Fahrräder
1. Fahrräder sind zwei- oder mehrrädrige Fahrzeuge, die ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen mithilfe von Pedalen oder ähnlichen Vorrichtungen angetrieben werden; als Fahrräder gelten außerdem solche mit Trethilfe, die mit einem elektrischen Hilfsmotor mit einer maximalen Nenndauerleistung von 0,25 kW oder von 0,5 kW, wenn sie für die Güterbeförderung bestimmt sind, ausgestattet sind, dessen Versorgung mit zunehmender Geschwindigkeit immer mehr nachlässt und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher, wenn der Fahrer das Treten unterlässt, ganz unterbrochen wird. Fahrräder mit Trethilfe können mit einem Knopf versehen sein, mit dem der Motor auch ohne Treten in Gang gesetzt werden kann, sofern das Fahrzeug dadurch nicht mehr als 6 km/h erreicht.
2. Fahrräder dürfen höchstens 1,30 m breit, 3,50 m lang und 2,20 m hoch sein. Die Fahrräder zur Güterbeförderung müssen eine nahezu flache und waagrechte, offene bzw. geschlossene Ladefläche nach folgendem Kriterium haben: Länge der Ladefläche × Breite der Ladefläche ≥ 0,3 × Länge des Fahrzeugs × Höchstbreite des Fahrzeugs.
2-bis) Fahrräder mit Trethilfe, die einem oder mehreren Merkmalen oder Vorschriften laut Absatz 1 nicht entsprechen, gelten als Kleinkrafträder im Sinne und für die Auswirkungen von Artikel 97.
2-ter) Wer Fahrräder mit Trethilfe herstellt, vertreibt oder verkauft, die eine höhere Geschwindigkeit als jene laut Absatz 1 erreichen, muss eine verwaltungsrechtliche Geldbuße zwischen 1.084 und 4.339 Euro zahlen. Wer Fahrräder mit Trethilfe so verändert, dass sie eine höhere maximale Nenndauerleistung des elektrischen Hilfsmotors oder eine höhere Geschwindigkeit als jene laut Absatz 1 erreichen, muss eine verwaltungsrechtliche Geldbuße zwischen 845 und 3.382 Euro zahlen.
Artikel 61
Höchstabmessungen
1. Vorbehaltlich von Artikel 10 und der folgenden Absätze dieses Artikels sind für Fahrzeuge samt Ladung folgende Abmessungen zulässig:
c) eine maximale Länge von insgesamt 12 m einschließlich Anhängevorrichtungen bei Fahrzeugen ohne Anhänger. Dies gilt nicht für Sattelanhänger. Bei der Berechnung der Länge werden Rückspiegel nicht berücksichtigt, sofern sie einklappbar sind. Mietomnibusse, Reiseomnibusse und Linienomnibusse können mit überhängenden Ski-, Fahrrad- oder Gepäckträgern, die hinten oder, nur wenn es sich um Fahrradträger handelt, vorne angebracht werden, versehen sein, und zwar gemäß Richtlinien, die mit Dekret des Ministeriums für Infrastruktur und Verkehr – Departement für Landverkehr erlassen werden. Die Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit verlängertem Führerhaus oder aerodynamischen Luftleiteinrichtungen, die den Typengenehmigungsanforderungen gemäß EU- Vorschriften entsprechen, dürfen die Gesamtlänge laut diesem Artikel unter Einhaltung von Absatz 5 überschreiten. Bei Gefahr für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer oder des Fahrers oder auf inner- und außerstädtischen Straßen, auf denen eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h oder weniger gilt, wenn andere besonders gefährdete Verkehrsteilnehmer anwesend sind, muss der Fahrer die Vorrichtungen einklappen, einziehen oder entfernen. Die Verwendung der aerodynamischen Luftleiteinrichtungen muss auf jeden Fall mit dem intermodalen Verkehr vereinbar sein; auf keinen Fall dürfen die eingezogenen oder eingeklappten Luftleiteinrichtungen die Gesamtlänge des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination ohne Luftleiteinrichtungen um 20 cm überschreiten.
Artikel 68
Bauliche und funktionelle Merkmale sowie Ausrüstungen von Fahrrädern
- Fahrräder müssen mit Reifen und mit folgenden Vorrichtungen ausgerüstet sein:
a) zum Bremsen: mit einer unabhängigen Vorrichtung für jede Achse, die schnell und wirksam auf das jeweilige Rad einwirkt,
b) zur Abgabe von Schallzeichen: mit einer Glocke,
c) zur Abgabe von Lichtsignalen: mit weißen oder gelben Leuchten vorne und mit roten Schlussleuchten und Rückstrahlern hinten. An den Pedalen und an den Seiten müssen gelbe Rückstrahler angebracht sein. - Die in Absatz 1 Buchstabe c) genannten Signalvorrichtungen müssen gemäß den Vorgaben des Artikels 152 Absatz 1 vorhanden sein und funktionieren.
- Die Vorschriften laut Absatz 1 Buchstaben b) und c) gelten nicht für Fahrräder während ihres Einsatzes bei Sportveranstaltungen.
- Mit Dekret des Ministers für Infrastruktur und Verkehr werden die baulichen und funktionellen Merkmale festgelegt sowie die Modalitäten für die Typengenehmigung von Fahrrädern, die mit mehreren symmetrisch angeordneten Rädern ausgerüstet sind und außer dem Fahrer weitere Personen befördern können.
- Fahrräder können zur Beförderung eines Kindes mit geeigneten Vorrichtungen ausgerüstet sein, deren Merkmale in der Verordnung festgelegt werden.
- Wer mit einem Fahrrad fährt, das nicht bereift ist oder dem die Bremsanlage, die Schallzeichenvorrichtung oder Lichtsignaleinrichtungen fehlen oder das aus sonstigen Gründen nicht den Vorschriften laut diesem Artikel oder laut Artikel 69 entspricht, muss eine verwaltungsrechtliche Geldbuße zwischen 26 und 102 Euro zahlen.
- Wer mit einem nicht typengenehmigten Fahrrad laut Absatz 4 fährt, muss eine verwaltungsrechtliche Geldbuße zwischen 42 und 173 Euro zahlen.
- Wer Fahrräder oder entsprechende Ausrüstungen, die nicht dem genehmigten Typ entsprechen, herstellt oder vertreibt, muss, sofern eine Typengenehmigung erforderlich ist und keine Straftat vorliegt, eine verwaltungsrechtliche Geldbuße zwischen 430 und 1.731 Euro zahlen.
Artikel 69
Merkmale der Lichtsignaleinrichtungen, Schallzeichenvorrichtungen und Bremsanlagen von Gespannfuhrwerken, Schlitten und Fahrrädern
- In der Verordnung werden für die Fahrzeuge laut den Artikeln 49, 50 und 51 die Zahl, die Farbe, die Merkmale und die Modalitäten zur Anbringung der Lichtsignaleinrichtungen und die Merkmale und die Modalitäten zur Anbringung der Bremsanlagen von Gespannfuhrwerken und Fahrrädern festgelegt. Ausschließlich für Fahrräder werden zudem die Merkmale der Schallzeichenvorrichtungen festgelegt.
Artikel 85
Personenbeförderung im Mietfahrzeug mit Fahrer
- Die Personenbeförderung im Mietfahrzeug mit Fahrer ist durch einschlägige Gesetze geregelt.
- Zur Personenbeförderung im Mietfahrzeug mit Fahrer dürfen folgende Fahrzeuge bestimmt werden:
a) Krafträder mit oder ohne Beiwagen,
b) dreirädrige Kraftfahrzeuge,
b/bis) Fahrräder,
c) vierrädrige Kraftfahrzeuge,
d) Personenkraftwagen,
e) Kraftomnibusse,
f) Kombinationskraftwagen oder Kraftwagen zur spezifischen Personenbeförderung,
g) Gespannfuhrwerke.
Artikel 143
Position der Fahrzeuge auf der Fahrbahn
1. Die Fahrzeuge müssen, auch wenn die Straße frei ist, auf der rechten Seite der Fahrbahn nahe dem rechten Fahrbahnrand fahren.
2. Nicht motorbetriebene Fahrzeuge und Tiere müssen so nah wie möglich am rechten Fahrbahnrand geführt werden.
2.bis) Die Bestimmung von Absatz 2 gilt nicht für Fahrräder in den Aufstellbereichen für den Radverkehr, in den innerstädtischen Fahrradstraßen und in den Fahrradzonen, in welchen die Fahrräder jegliche Position auf der Fahrbahn einnehmen können. In den Radfahrstreifen müssen die Fahrräder den äußersten Bereich des Fahrstreifens besetzen.
Artikel 145
Vorrang
4/bis. In den Fußgängerzonen, in den innerstädtischen Fahrradstraßen und in den Fahrradzonen müssen die Fahrer der für den Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge, unter Einhaltung der allgemeinen Vorfahrtsregeln, besonders auf die Fußgänger und Radfahrer achten.
4/ter. Die Fahrer der Kraftfahrzeuge müssen den Fahrrädern Vorfahrt geben, die auf den mit einer unterbrochenen Linie begrenzten Radschutzstreifen verkehren.
8. An Straßeneinmündungen von einem Pfad, einem Hirtenpfad, einem Saumpfad oder einem Radweg muss der Fahrer anhalten und den auf der Straße verkehrenden Verkehrsteilnehmern Vorrang geben. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn sich die Eigenschaften dieser Wege in unmittelbarer Nähe der Einmündung in die Straße ändern.
Artikel 148
Überholen
1. Überholen bedeutet, dass ein Fahrzeug an einem anderen Fahrzeug, einem Tier oder einem Fußgänger vorbeifährt, das bzw. der sich in Bewegung oder im Stillstand auf dem Fahrstreifen oder dem Fahrbahnteil befindet, der normalerweise dem fließenden Verkehr vorbehalten ist.
9/bis. Kraftfahrzeuge müssen beim Überholen von Fahrrädern wegen der geringeren Stabilität letzterer einen der jeweiligen Geschwindigkeiten sowie den Ausmaßen des Kraftfahrzeugs angemessenen seitlichen Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 Metern halten, sofern es die Straßenverhältnisse erlauben. Wer gegen diesen Absatz verstößt, muss die in Absatz 16 erster Satz genannte verwaltungsrechtliche Geldbuße zahlen.
12. Das Überholen an Kreuzungen und in deren Nähe ist grundsätzlich verboten. Es ist jedoch erlaubt, wenn
c) ein nicht motorbetriebenes zweirädriges Fahrzeug überholt wird und dabei die Gegenfahrbahn nicht besetzt werden muss,
Artikel 153
Verwendung der Lichtsignal- und Beleuchtungseinrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern
1. In folgenden Fällen müssen Kraftfahrzeuge und gezogene Fahrzeuge während der Fahrt die Begrenzungs- und Schlussleuchten, die Kennzeichenleuchte und, falls vorgeschrieben, die Umrissleuchten verwenden: ab einer halben Stunde nach Sonnenuntergang bis zu einer halben Stunde vor Sonnenaufgang sowie bei Tag in Tunnels und bei Nebel, Schneefall, starkem Regen oder anderen schlechten Sichtverhältnissen. Zusätzlich zu diesen Leuchten müssen Kraftfahrzeuge auch die Scheinwerfer für Abblendlicht verwenden. Außer in den in Absatz 3 genannten Fällen dürfen die Scheinwerfer für Fernlicht außerhalb geschlossener Ortschaften immer dann verwendet werden, wenn die Straßenbeleuchtung fehlt oder ungenügend ist. Bei verkehrsbedingten kurzen Fahrtunterbrechungen sind jedoch die Scheinwerfer für Abblendlicht zu verwenden.
5. In den in Absatz 1 genannten Fällen ist die Verwendung der Lichtsignaleinrichtungen für Fahrzeuge auch beim Halten und Parken Pflicht, es sei denn, es handelt sich um Fahrräder, zweirädrige Kleinkrafträder oder Krafträder oder das Fahrzeug wird durch die öffentliche Beleuchtungeinwandfrei sichtbar gemacht oder außerhalb der Fahrbahn abgestellt. Die genannte Pflicht gilt jedoch auch, wenn sich das Fahrzeug auf dem Pannenstreifen befindet.
Artikel 164
Anbringung der Ladung auf Fahrzeugen
1. Die Ladung eines Fahrzeuges muss so angebracht werden, dass ein Herabfallen oder Auslaufen verhindert wird, dass weder die Sicht des Fahrers beeinträchtigt noch seine Bewegungsfreiheit am Steuer eingeschränkt wird, dass die Stabilität des Fahrzeuges nicht gefährdet ist und dass weder die Beleuchtungs- und Lichtsignalvorrichtungen noch das Kennzeichen oder die Handzeichen verdeckt werden.
2. Die Ladung darf die in Artikel 61 festgelegten Höchstabmessungen nicht überschreiten und vorne nicht über das Fahrzeug hinausragen; hinten darf sie um höchstens drei Zehntel der Fahrzeuglänge über das Fahrzeug hinausragen, wenn sie aus unteilbaren Sachen besteht und die in Artikel 61 festgelegten Abmessungen nicht überschritten werden.
2-bis) Handelt es sich um Mietomnibusse, Reiseomnibusse oder Linienomnibusse, dürfen, abweichend von Absatz 2, vorne überhängende Fahrradträger benutzt werden; diese Träger dürfen in der Länge höchstens 80 cm über die vorderen Fahrzeugabmessungen hinausragen.
6. Ragt die Ladung über die Fahrzeugabmessungen hinaus, müssen alle Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, mit denen eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vermieden werden kann. Ragt die Ladung in der Länge über das Fahrzeug hinaus, muss sie auf jeden Fall mit einer oder zwei speziellen viereckigen rückstrahlenden Tafeln gekennzeichnet werden, die an den äußersten Rändern des Ladungsüberstandes so anzubringen sind, dass sie konstant normal zur Fahrzeugachse liegen.
7. In der Verordnung werden die Merkmale und nähere Bestimmungen zur Typengenehmigung der Warntafel festgelegt. Die verwendete Warntafel muss typengenehmigt sein und das entsprechende Zeichen tragen.
Artikel 175
Bedingungen und Beschränkungen für den Verkehr auf Autobahnen und erstrangigen Freilandstraßen
- Die Bestimmungen dieses Artikels und von Artikel 176 (Verhalten beim Fahren auf Autobahnen und erstrangigen Freilandstraßen) gelten für Fahrzeuge, die auf Autobahnen, auf erstrangigen Freilandstraßen und auf anderen Straßen verkehren dürfen, die vom Minister für Infrastruktur und Verkehr auf Vorschlag des Straßeneigentümers mit Dekret festgelegt werden und die mit eigenen Verkehrszeichen für Anfang und Ende gekennzeichnet werden.
- Folgende Fahrzeuge dürfen nicht auf den Autobahnen und auf den anderen Straßen laut Absatz 1 verkehren:
a) Fahrräder, Kleinkrafträder, Krafträder mit einem Hubraum von weniger als 150 cm³ im Falle von Verbrennungsmotoren oder mit einer Leistung von weniger als 11 kW im Falle von Elektromotoren sowie Krafträder mit Beiwagen mit einem Hubraum von weniger als 250 cm³ im Falle von Verbrennungsmotoren
Artikel 182
Fahrradverkehr
- Radfahrer müssen immer dann, wenn es auf Grund der Verkehrslage geboten ist, in einer Reihe hintereinander fahren und dürfen grundsätzlich höchstens in Zweierreihen fahren. Außerhalb geschlossener Ortschaften müssen sie immer in einer Reihe hintereinander fahren; ausgenommen sind Kinder unter zehn Jahren, die rechts vom anderen Radfahrer fahren dürfen.
1/bis. Absatz 1 wird nicht auf den Radverkehr auf innerstädtischen Fahrradstraßen, auf Geh- und Radwegen und in den Fahrradzonen angewandt. - Radfahrer müssen Arme und Hände frei bewegen können und die Lenkstange mit wenigstens einer Hand halten; sie müssen stets sicherstellen, dass sie vor und neben sich freie Sicht haben und die erforderlichen Fahrbewegungen mit größtmöglicher Bewegungsfreiheit, Schnelligkeit und Leichtigkeit durchführen können.
- Radfahrer dürfen außer in den von diesen Bestimmungen vorgesehenen Fällen keine Fahrzeuge ziehen, keine Tiere führen und sich nicht von anderen Fahrzeugen ziehen lassen.
- Radfahrer müssen das Rad schieben, wenn sie verkehrsbedingt Fußgänger behindern oder gefährden. In diesem Fall sind sie Fußgängern gleichgestellt und müssen sich mit der allgemein gebotenen Sorgfalt und Vorsicht fortbewegen.
- Es ist verboten, andere Personen auf dem Fahrrad zu transportieren, sofern das Fahrrad nicht eigens dafür gebaut oder ausgerüstet ist. Erwachsene dürfen auf dem Fahrrad jedoch Kinder bis zu acht Jahren transportieren, wenn diese mit den Vorrichtungen laut Artikel 68 Absatz 5 gesichert sind.
- Fahrräder, die zum Transport weiterer Personen außer dem Fahrer gebaut und typengenehmigt sind und auf mehr als zwei symmetrisch angeordneten Rädern fahren, dürfen nur vom Fahrer gelenkt werden.
- Auf Fahrzeugen laut Absatz 6 dürfen einschließlich Fahrer nicht mehr als vier Erwachsene transportiert werden; zusätzlich dürfen gleichzeitig zwei Kinder bis zu zehn Jahren transportiert werden.
- Auf den Transport von Gegenständen und Tieren ist Artikel 170 anzuwenden.
- Fahrräder müssen, nach den in der Verordnung festgelegten näheren Bestimmungen, auf den ihnen vorbehaltenen Wegen, auf den Radfahrstreifen oder auf den Radschutzstreifen für beide Fahrtrichtungen fahren, falls solche vorhanden sind und nicht für bestimmte Fahrradarten ein diesbezügliches Verbot besteht. Die Bestimmungen, die in der Verordnung für den Verkehr auf Radwegen festgelegt sind, gelten auch für den Verkehr auf Radfahrstreifen und auf Radschutzstreifen für beide Fahrtrichtungen.
9-bis. Radfahrer müssen hochsichtbare rückstrahlende Warnwesten oder Warnstreifen laut Artikel 162 Absatz 4-ter tragen, wenn sie in Tunnels fahren und wenn sie in der Zeit zwischen einer halben Stunde nach Sonnenuntergang und einer halben Stunde vor Sonnenaufgang außerhalb geschlossener Ortschaften fahren.
9-ter. aufgehoben - Wer gegen diesen Artikel verstößt, muss eine verwaltungsrechtliche Geldbuße zwischen 26 und 102 Euro zahlen. Handelt es sich um Fahrräder laut Absatz 6, beträgt die Strafe zwischen 42 und 173 Euro.
Artikel 190
Verhalten der Fußgänger
7. Wagen für Kinder oder Personen mit Behinderung dürfen, auch wenn sie motorbetrieben sind, mit den Einschränkungen laut Artikel 46 auf dem für Fußgänger reservierten Teil der Straße fahren, und zwar nach den von den Straßeneigentümern im Sinne der Artikel 6 und 7 festgelegten Vorgaben. Wagen für Personen mit Behinderung können auch auf Radrouten und Geh- und Radwegen fahren und, wenn sie motorbetrieben sind, auf Radwegen, auf Radfahrstreifen, auf Radschutzstreifen für beide Fahrtrichtungen und auf innerstädtischen Fahrradstraßen.
Artikel 230
Verkehrserziehung
- Mit Unterstützung des Italienischen Automobilclubs werden mit Dekret des Ministers für Unterricht, Universität und Forschung unter Mitwirkung der Minister für Infrastruktur und Verkehr, für Inneres und für Umwelt, Landschafts- und Meeresschutz nach Anhören der Konferenz StaatStädte-Körperschaften mit Gebietsautonomie Programme erarbeitet, deren Ziel darin besteht, Jugendliche über das korrekte Verhalten im Straßenverkehr sowie im Bereich der Verkehrssicherheit aufzuklären und das Fahrrad als Verkehrsmittel zu fördern. Die Programme sind mit einem Finanzplan zu versehen und im Rahmen des Pflichtunterrichts an Schulen jeder Art und Stufe einschließlich Kunstschulen und Kindergärten durchzuführen. Sie vermitteln grundlegende Kenntnisse über die Verkehrssicherheit, über die Straßen, über die Verkehrszeichen und -einrichtungen, über die allgemeinen Vorschriften zum Führen von Fahrzeugen, insbesondere von Fahrrädern, sowie über die Verhaltensregeln für Verkehrsteilnehmer, insbesondere im Hinblick auf die Gefahren, die mit der Einnahme von Drogen, psychotropen Stoffen und alkoholischen Getränken verbunden sind.


